Mitgliedschaft - Aufnahmeverfahren
Die Mitgliedschaft in der IVW wird auf schriftlichen Antrag durch ein förmliches Aufnahmeverfahren erworben. Bei Anträgen auf den Anschluss eines Medienangebots zu den einzelnen IVW-Kontrollverfahren für Presseerzeugnisse, Online- und Funkmedien sowie für die IVW-Prüfung der Werbeträgerleistung von Events wird dabei in der Geschäftsstelle und dem zuständigen Organisationsausschuss überprüft, ob es sich bei dem Medium um einen Werbeträger handelt, auf den sich die Prüftätigkeit der IVW erstreckt. Mit der anschließenden Aufnahmeprüfung stellt die IVW fest, ob bei dem antragstellenden Medienanbieter, Veranstalter oder Vermarkter sämtliche Voraussetzungen für die Nachprüfbarkeit der Verbreitung seines Mediums als Werbeträger gegeben sind.
Im Aufnahmeverfahren für
Presseerzeugnisse ,
Funkmedien und
Veranstaltungen (Events) finden diese Prüfungen - wie auch die späteren turnusgemäßen Kontrollen - durch die IVW-Prüfer vor Ort in den Geschäftsräumen der Antragsteller statt. Die Aufnahmeprüfung von neuen Mitgliedern zur IVW-Kontrolle der
Online-Angebote wird in der Geschäftsstelle durchgeführt; dabei wird im Onlinebetrieb kontrolliert, ob für das anzumeldende Online-Angebot die technischen Vorgaben der IVW vollständig umgesetzt wurden und der Anbieter zudem einen Auftrag an den Messbetrieb der INFOnline GmbH erteilt hat.
Für die Aufnahme von Unternehmen der
Außenwerbung und Werbe- und Mediaagenturen erfolgt die Prüfung des Antrags ausschließlich in der Geschäftsstelle der IVW auf Grundlage der in den Richtlinien für die IVW-Kontrolle der Außenwerbung beziehungsweise in den
Richtlinien für die IVW-Mitgliedschaft von Werbeagenturen geforderten schriftlichen Nachweise.
Die Feststellung der Besucherzahlen und die Kontrolle der Einschaltung von Werbefilmen in Filmtheatern werden ohne IVW-Mitgliedschaft der einzelnen Kinobetreiber in Zusammenarbeit mit Filmförderungsanstalt FFA und des HDF Kino e.V. durchgeführt.
Die Aufnahmeanträge von Medienanbietern, Veranstaltern, Vermarktern und Agenturen werden vom jeweiligen Organisationsausschuss beraten und entschieden. Erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens mit der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch die Geschäftsstelle der IVW sind die Unternehmen berechtigt, auf den IVW-Anschluss ihrer Werbeträger hinzuweisen und das IVW-Zeichen zu führen.
Über Aufnahmeanträge von werbungtreibenden Unternehmen, Verbänden und Organisationen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die ein Interesse an der Tätigkeit der IVW vorweisen können, wird ohne weitere Nachweise in der Geschäftsstelle entschieden.
Die Kosten für die Mitgliedschaft in der IVW sind in den
Beitragsordnungen für die einzelnen Mitgliedergruppen geregelt.
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